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Tipps & Ratschläge
Bedeutung des § 109 Gutachten
Beim Sozialverfahren hat man die Möglichkeit einen eigenen Gutachter zu wählen. Dieser Gutachter muss dann dem Gericht vorgeschlagen werden. Die Kosten für dieses Gutachten muss der Kläger vorerst selbst bezahlen. Sie belaufen sich zwischen 1500 und 2500 €. Dieser Betrag muss innerhalb eines bestimmten Zeitraums an das Gericht gezahlt werden. Erst dann wird der von Ihnen vorgeschlagene Gutachter beauftragt. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die alle Kosten für Ihren Rechtsstreit übernimmt, dann beantragen Sie, beziehungsweise Ihr Anwalt, eine Kostenübernahme bei der Rechtsschutzversicherung für dieses o.g. Gutachten. Die Rechtsschutzversicherung ist verpflichtet diese Kosten zu übernehmen. Die Möglichkeit der freien Gutachterwahl nach § 109 besteht nur beim Sozialverfahren. Beim Zivilverfahren gilt dieser Paragraph nicht.
Um vor Gericht erfolgreich zu bestehen, sind Unfallopfer leider in der Beweispflicht. Sie benötigen nicht nur eine lückenlose Befunderhebung, sondern man muss auch nach weisen, dass keine Vorschäden bestanden haben. Dies kann man sich von der zuständigen Krankenkasse bestätigen lassen, indem man sich alle Daten über sämtliche Arztbesuche zuschicken lässt. Dies ist kostenfrei. Wenn man 5 Jahre vor dem Unfall belegt ist das meist ausreichend, jedoch habe ich die letzten 10 Jahre vor dem Unfall genommen.
Urteil über Begleitperson
LSG Rheinland-Pfalz v. 23.02.2006; L 4 B 33/06 SB
Der Grundsatz des Anspruchs auf ein faires Verfahren verpflichtet den Richter, wie den Sachverständigen, zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation. Ein genereller Ausschluss von Vertrauenspersonen des zu Untersuchenden, seien es der Ehepartner oder der Anwalt, dürfte weder dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit noch dem des fairen Verfahrens entsprechen. Die Beweisaufnahme durch einen ärztlichen Sachverständigen greift tief in die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht des zu Untersuchenden ein, weshalb dessen Begleitung - selbst aus unsachlichen Gründen - bei der Untersuchung gerechtfertigt sein kann. Dann mag der Sachverständige die Untersuchung ablehnen, wenn er hierfür sachliche Argumente hat. Der Hinweis auf die Störung des "notwendige Vertrauensverhältnis" und auf die "Unmöglichkeit einer ordnungsgemäßen Begutachtung" reicht hierfür nicht. Ein solcher Hinweis rechtfertigt vielmehr das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen und dessen Ausschluss.
Tipps für die Begutachtung
• Beschwerden auflisten!
• Führen Sie alle Beschwerden auf, die auf den Unfall zurückzuführen sind.
• Führen Sie die Intensität der Beschwerden auf.
• Führen Sie Aktivitäten auf, bei denen sich die Beschwerden verschlimmern.
• Führen Sie Aktivitäten auf, die Sie nicht mehr machen können und warum.
• Schildern Sie was Sie gegen die Beschwerden tun.
• Objektivität darlegen.
• Untersuchungsergebnisse, die Ihre Beschwerden objektivieren, mitnehmen.
• Zeigen Sie die Bewegungen, die Ihnen schaden (Hals bewegen, Knie beugen...).
• Aussagen von Ihrem Begleiter machen lassen, er ist objektiver als Sie.
• Geben Sie immer nur Kopien von Berichten und Röntgen-, CT-, MRT-Bilder weiter.
Nützliche Hinweise für Geschädigte mit HWS-Schleudertrauma
finden Sie unter: www.ratgeber-arzthaftung.de/docs/hws.pdf
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