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Der Kampf gegen die Berufsgenossenschaft um eine Unfallrente und Verletztengeld Noch beim Unfallarzt wurde sofort mein Arbeitgeber über den Wegeunfall informiert. Dieser gab es gleich an die zuständige Berufsgenossenschaft weiter. Wäre so verfahren worden wie oben beschrieben, hätte die Berufsgenossenschaft sich bei mir zeitnah melden müssen, um die beste medizinische Versorgung mit mir zu besprechen. Doch das blieb aus. Nach ca. 2 Monaten bekam ich überraschend ein Gutachten nach Aktenlage zugeschickt. Das ich von einem mir nicht bekannten Arzt begutachtet wurde, wusste ich nicht. Dieser Gutachter behauptete das meine Verletzungen am rechten Knie nicht vom Unfall kommen können. Denn ich wäre angeblich 4 Tage mit so einer schweren Verletzung rumgelaufen, ohne einen Arzt aufzusuchen. Diese Behauptung war schlichtweg falsch und das konnte ich auch mit einem ärztlichen Attest beweisen. Doch dieses Attest wurde einfach unter den Tisch geschoben. Die Berufsgenossenschaft hat durch einen beratenen Arzt, dass Gutachten nach Aktenlage eingeholt, ohne mir gem. § 200 SGB VII Abs. 1 mehrere Gutachter zur Auswahl zu benennen und mich gem. § 200 SGB VII Abs. 2 auf mein Widerspruchsrecht bezüglich der Übermittlung von Sozialdaten (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X) hinzuweisen. Aus diesem Grund schaltete ich den Bundesdatenschutz ein. Dieser stellte fest, dass gemäß nach § 200 SGB VII Abs. 2, das eingeholte Aktengutachten unrechtmäßig ist und daher aus der Verwaltungsakte, zu entfernen ist. Doch wie ich jetzt feststellen musste, kam die Berufsgenossenschaft und auch das Sozialgericht dem nicht nach. Tipp: Tritt so ein Fall auf, sollten Sie sich umgehend an den für Sie zuständigen Datenschutz wenden. Grundsätzlich gilt das auch die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des beratenden Arztes von der Sie nichts wissen, als Gutachten zählt. Dieses ist nicht rechtsmäßig. Sie haben jeder Zeit das Recht, Einsicht in Ihre Verwaltungsakte bei der BG zu nehmen. Jedoch ist zu beachten, dass man diese Akte nur bei Ihrem Anwalt oder Ihrer Gemeinde schicken lassen kann. Man darf diese Akte nicht mit nach Hause nehmen. Bei der Durchsicht der Akte achten Sie unbedingt auf die Stellungnahme von Ärzten die Sie nicht kennen. Sollten Sie einen oder mehrere Ärzte die eine Stellungnahme abgegeben haben,so teilen Sie dies dem Datenschutz mit. Nach 6 Monaten wurden mir seitens der Berufsgenossenschaft 3 Gutachter vorgeschlagen. Ich war zwischenzeitlich am rechten Knie operiert und musste an Gehstützen laufen. Ich verstand nicht warum ich schon wieder begutachtet werden soll und setzte mich mit der BG in Verbindung. Dort fragte ich nach ob ich auch einen eigenen Gutachter vorschlagen kann. Das wäre möglich gewesen, aber so die Sachbearbeiterin würde dies meine Angelegenheit erheblich verzögern. Ich war dadurch, dass ich vorher noch nie einen Unfall hatte, sehr blauäugig. Also nahm ich einen vorgeschlagenen Gutachter. Februar 2001 wurde ich das 1. mal im BG Unfallkrankenhaus Frankfurt a./M begutachtet. Meinen Mann hatte ich als Begleitperson mit und er durfte auch bei den Untersuchungen dabei sein. Das die Begleitperson ( die sie immer dabei haben sollten)ist nicht immer so mehr dazu siehe Ratschläge und Tipps beim Gutachter. Die Begutachtung dauerte ca. 4 Stunden, doch in den 4 Stunden haben mein Mann und ich mehr über den Gutachter erfahren, wie er über mich. Während der Untersuchung führte er private Telefonate um z.B. sein Wochenende mit der Familie zu planen. Da saß ich nun halb nackt auf der Untersuchungsliege und der Arzt hatte nichts besseres zutun als privat zu telefonieren. Dies führte dazu, dass der Gutachter einige sehr wichtige Informationen zu meinen Beschwerden nicht mitbekam. Dementsprechend sah dann auch das Gutachten aus. So stand drin das es sich bei dem Unfall um einen Frontalaufprall und nicht um einen Heckaufprall. Bei einem Frontalaufprall spannt man sich automatisch an wenn man eine Gefahr auf sich zukommen sieht. Aus diesem Grund können dann nicht so schwere Verletzungen an der Wirbelsäule, wie bei einem Heckaufprall wo man überrascht wird, entstehen. Auch die Behauptung ich wäre mit meinem verletzen Knie erst 4 Tage später beim Arzt gewesen, wurde trotz Attest was das Gegenteil bestätigte, wurde aus dem unrechtmäßigen Aktengutachten übernommen. Außerdem wurde auch in der Klinik das falsche Knie geröntgt. Später schaltete ich die Medien ( ZDF Reportage Februar 2006 ) ein und dort behauptete der Gutachter, dass er bei der Begutachtung bei meiner Wirbelsäule röntglogische Funktionsuntersuchungen gemacht habe, die wie folgt aussah: im stehen, einmal den gesamten Körper nach rechts und dann nach links drehen. Eine richtig röntglogische Funktionsuntersuchung der Wirbelsäule findet in einem MRT oder CT statt und der untersuchende Teil der Wirbelsäule wird durch den Arzt bewegt wie im normalen Leben. Dazu auf der Seite empfohlene Ärzte mehr. Eine solche beschriebene Untersuchung hielt der Gutachter damals nicht für notwendig, denn ich hätte ja keine Beschwerden an der Wirbelsäule angegeben. Dies hatte ich wohl und mein Mann der die ganze Zeit dabei war kann dies bestätigen. Bei den ganzen privaten Belange die der Gutachter während meiner Begutachtung regelte, war mir vollkommen klar, dass er dies nicht registriert hatte. Außerdem stand in dem Gutachten, dass meine Verletzungen nach 6 Monaten folgenlos ausgeheilt wären. Ich konfrontierte den Gutachter mit dem sichtlich falschen Angaben. Das einzige was er abändern musste, war das Wort Frontalaufprall in Heckaufprall. Die Bilder des Unfallautos zeigten eindeutig den Schaden hinten. Aber auf einmal war es aber auch so dass es egal ist ob Heck oder Frontalaufprall, die Diagnose blieb die gleiche. Damit fing der Kampf gegen die Berufsgenossenschaft an. Die Berufsgenossenschaft teilte mir mit, dass ich kein Anrecht auf Verletztengeld und Verletztenrente habe, denn die gesundheitlichen Schäden wären keine Unfallfolgen. Drei Jahre nach dem Unfall reichte mein damaliger Anwalt Klage ein Sozialgericht ein. Das Sozialgericht beschloss mich erneut zum Gutachter zu schicken. Dieser Gutachter kannte mich, aber nicht im positiven Sinn. Ich machte meinen damaligen Rechtsanwalt darauf aufmerksam, dass sich diesen Gutachter nicht möchte, denn ich vermutete dass dieser Arzt befangen ist. Doch mein damaliger Anwalt kam meine Aufforderung den Gutachter bei Gericht abzulehnen nicht nach. Dies bewog mich dann schleunigst einen Anwaltswechsel vorzunehmen. Da ich nun 2 negative Gutachten hatte, schlug man neue Anwalt mir ein Gutachten nach § 109 des SGB vor. Der Antrag wurde beim Sozialgericht gestellt und genehmigt. Jedoch nach Fertigstellung wurde dieses Gutachten was endlich mein Unfallfolgen bestätigte, vom Sozialgericht und der Berufsgenossenschaft abgelehnt. Diese Gerichtsverhandlung die im November 2006 stattfand verlor ich. Nun hat mein neuer Anwalt, Widerspruch beim Landessozialgericht eingereicht. Aber auch da mahlen die Mühlen sehr langsam.
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